VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.02.2026
13 S 2020/25
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1; StVG § 24a Abs. 1a; FeV § 13a S. 1 Nr. 2a Alt. 2; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; Fev § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.1; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2; FeV Anl. 4a Nr. 1f;
Fundstellen:
NZV 2026, 199
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 02.10.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 8635/25

Rechtmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehung des Entzungs der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigem Cannabiskonsum; Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen Einordnung des Fahrerlaubnisrechts als Gefahrenabwehrrecht; Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Rechtfertigung des begründeten Verdachts zukünftigen Cannabismissbrauchs

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2026 - Aktenzeichen 13 S 2020/25

DRsp Nr. 2026/2804

Rechtmäßige Anordnung der sofortigen Vollziehung des Entzungs der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigem Cannabiskonsum; Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen Einordnung des Fahrerlaubnisrechts als Gefahrenabwehrrecht; Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Rechtfertigung des begründeten Verdachts zukünftigen Cannabismissbrauchs

1. Wird bei einer Verkehrszuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss eine THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum festgestellt, so liegt neben der Tatauffälligkeit grundsätzlich auch eine Zusatztatsache vor, die nach § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV die Fahrerlaubnisbehörde dazu verpflichtet, gegenüber dem Betroffenen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. 2. Eine Zusatztatsache ist grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn die Verkehrskontrolle eine THC-Konzentration ab 15 ng/ml ergibt und gleichwohl bei dem Fahrer keine nennenswerten Ausfallerscheinungen festgestellt werden.