Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Dezember 2013, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Anordnung der Maßregel entfällt.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat lediglich den aus dem Tenor ersichtlichen geringen Teilerfolg.
II.
1. Zum Schuld- und Strafausspruch enthält das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, so dass das Rechtsmittel insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist.
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