VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.02.2025
13 S 829/24
Normen:
FeV § 11;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 19.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3170/23

Rechtmäßigkeit der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens hinsichtlich der geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2025 - Aktenzeichen 13 S 829/24

DRsp Nr. 2025/10391

Rechtmäßigkeit der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens hinsichtlich der geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers

Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigende Bedenken an der geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV können sich bereits aus einem einzelnen Vorkommnis ergeben, das entsprechende Zweifel nahelegt.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. April 2024 - 1 K 3170/23 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.04.2024 hat keinen Erfolg.