OLG Dresden - Beschluss vom 24.04.2024
4 U 153/24
Normen:
VVG § 203 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2150/22

Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen in einer privaten Krankenversicherung

OLG Dresden, Beschluss vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 4 U 153/24

DRsp Nr. 2024/10657

Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen in einer privaten Krankenversicherung

1. Beantragt ein Kläger auf Hinweis des erstinstanzlichen Gerichts seine Streichung aus dem Parteirubrum, liegt hierin jedenfalls ein inzident erklärte Klagerücknahme. Ein erneuter Beitritt im Berufungsverfahren ist dann regelmäßig nicht sachdienlich. 2. Eine Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil in einem Beitragsanpassungsverfahren, die lediglich mit allgemeinen rechtlichen Erwägungen begründet wird und jegliche Bezug zu den konkreten Anpassungsmitteilungen vermissen lässt, in unzulässig.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 haben Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollten allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.09.2024 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für beide Instanzen auf 17.184,95 € festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 2;

Gründe