OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.03.2026
16 B 571/25
Normen:
VwVfG NRW § 24 Abs. 1 S. 1; StVG § 24a Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2026, 1304
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 20.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 23 L 1064/25

Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Inhabers bei Ungeeignetheit zum Führen von Kfz; Anforderungen an die Darlegung einer unbewussten Betäubungsmittelaufnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2026 - Aktenzeichen 16 B 571/25

DRsp Nr. 2026/4034

Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Inhabers bei Ungeeignetheit zum Führen von Kfz; Anforderungen an die Darlegung einer unbewussten Betäubungsmittelaufnahme

Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren kann das Vorbringen, auffällige Werte für Morphin und Codein im Blut beruhten auf dem Verzehr mohnsamenhaltiger Lebensmittel, dem Betroffenen nur dann geglaubt werden, wenn er substantiiert vorträgt, wann er welche Art solcher Lebensmittel in welchen Mengen gegessen hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Mai 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwVfG NRW § 24 Abs. 1 S. 1; StVG § 24a Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.