Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 7. März 2022 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO)
Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2022.
Zu ergänzen, auch auf den Anwaltsschriftsatz vom 24. Juni 2022, ist lediglich Folgendes:
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