AG Hamburg-St. Georg - Beschluss vom 19.12.2006
912 C 278/06
Normen:
RVG § 14 Abs. 1 ;

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 19.12.2006 - Aktenzeichen 912 C 278/06

DRsp Nr. 2007/10032

Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

1. In Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Verteidiger nicht generell die Mittelgebühr verlangen. Vielmehr hängt die Frage, welche Gebühr innerhalb der Rahmengebühren verlangt werden kann, von vielen Einzelpunkten ab. 2. Bei einem Rotlichtverstoß mit 50 EUR Bußgeld und einem Punkt nach dem Mehrfachtäterpunktesystem haben die Gebühren unter der Mittelgebühr zu liegen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen weitergehenden Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten anwaltlichen Gebühren aus Anlass eines Rotlichtverstoßes des Ehemannes der Klägerin.