BGH - Urteil vom 11.07.1958
VI ZR 198/57
Normen:
BGB §§ 823, 854 ;
Fundstellen:
VersR 1958, 768

Rechtsfolgen der Verweigerung einer von der Gegenpartei beantragten ärztlichen Untersuchung

BGH, Urteil vom 11.07.1958 - Aktenzeichen VI ZR 198/57

DRsp Nr. 1994/6492

Rechtsfolgen der Verweigerung einer von der Gegenpartei beantragten ärztlichen Untersuchung

Es ist grundsätzlich keine Partei verpflichtet, sich als Beweisobjekt (ärztliche Untersuchung) benutzen zu lassen, um der Gegenpartei den Beweis zu erleichtern. Wenn allerdings eine Partei eine Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen verweigert, kann das Gericht aus dieser Weigerung einen Beweisgrund zugunsten der Gegenpartei entnehmen.

Normenkette:

BGB §§ 823, 854 ;

Hinweise:

So auch BGH v. 23.9.1958, VersR 1958, 785.

Fundstellen
VersR 1958, 768