BGH, Urteil vom 08.05.1978 - Aktenzeichen VIII ZR 46/77
DRsp Nr. 1994/5308
Rechtsnatur des Kfz-Briefs
1. Der Kraftfahrzeugbrief ist nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum nicht als Traditionspapier anzusehen. 2. Das Eigentum am Kraftfahrzeugbrief steht in rechtsähnlicher Anwendung des § 952BGB dem Eigentümer des Kfz zu. 3. Der vom Gesetzgeber beabsichtigten Sicherung des Eigentums dient der Kraftfahrzeugbrief dadurch, daß bei der Veräußerung des Kfz das Fehlen des Briefes in der Regel den guten Glauben des Erwerbers ausschließt.