Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens in beiden Instanzen werden der Antragsgegnerin auferlegt.
II.Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
III.Der Antrag der Antragsgegnerin auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
I.
(Ziffer I. ergänzt)
Der Antragsteller war mit der bis zu einem Grad von 60 schwerbehinderten Antragsgegnerin verheiratet. Bei ihrer Trennung im März 2015 zog er aus der bislang gemeinsam bewohnten, in seinem Eigentum stehenden Immobilie aus. Der Antragsteller beabsichtigte zunächst, die Immobile zu veräußern, entschied sich aber schließlich dazu, selbst dort zu wohnen. Nach Scheidung der kinderlosen Ehe im Oktober 2016 forderte er die Antragsgegnerin zur Herausgabe auf.
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