Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.4.2022, Az. 2-
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Kontokorrentsaldos aus einer Garantie in Anspruch.
Die Parteien schlossen im März 2020 einen Factoringvertrag (Anl. K 1, Bl. 8 ff. d.A.), dem die Allgemeinen Factoring Geschäftsbedingungen der Klägerin (vgl. Anl. K 2, Bl. 14 ff. d.A.) zugrunde lagen. In Ziffer 6.2 der AGB ist eine Veritätshaftung der Beklagten u.a. für den Bestand und die Einwendungsfreiheit abgetretener Forderungen vorgesehen.
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