Auf die Berufungen der Parteien wird das am 30. Juli 2021 verkündete Teilurteil des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.363,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2020 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhöhungen in der bei der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV ... im Tarif AV 02 ab dem 01.04.2017 und 01.04.2018 jeweils bis 31.12.2018 gezahlt hat.
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