Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
I.
Der Kläger hat bei dem beklagten Versicherer eine Krankheitskostenversicherung genommen. Erstinstanzlich hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich die Versicherungsprämie "auch über den 01.04.2000 hinaus nach wie vor auf 199 €" beläuft. Abbuchungen nach diesem Zeitpunkt seien ohne Rechtsgrund erfolgt.
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