OLG Hamm - Beschluss vom 18.02.2020
4 RBs 61/20
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 431 OWi 543/19

Reißverschlussverfahren nur unmittelbar vor Beginn der Verengung

OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 4 RBs 61/20

DRsp Nr. 2020/4227

Reißverschlussverfahren nur unmittelbar vor Beginn der Verengung

Überholt ein Kraftfahrer auf einer auslaufenden rechten Fahrspur außerorts, an deren Ende im Reißverschlussverfahren auf den linken, in dieselbe Richtung verlaufenden Fahrstreifen gewechselt werden muss, bereits mehrere hundert Meter vor dem Ende des rechten Fahrstreifens, ein auf diesem befindliches Fahrzeug rechts, so handelt es sich nicht um ein Einordnen im Reißverschlussverfahren nach § 7 Abs. 4 StVO. Ein Rechtsüberholen ist in einer solchen Situation nur dann nicht verkehrsordnungswidrig, wenn einer der gesetzlich abschließend geregelten Fälle zulässigen Rechtsüberholens vorliegt.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemachten Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 27.01.2020, verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1,2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1;

Zusatz: