Regulierungsbefugnis und Anzeigepflichten

Autor: Stephan Schröder

Nach Lage des Gesetzes ergeben sich bei unfallbedingter Beschädigung eines Leasingfahrzeugs unterschiedliche Ansprüche des Leasinggebers und des Leasingnehmers mit unterschiedlicher Aktivlegitimation:

des Leasinggebers wegen Verletzung seines Eigentums nach § 823 BGB, § 7 StVG

und des Leasingnehmers aus Verletzung seines Besitzrechts als Halter nach §§ 823 Abs. 2, 854 BGB, § 7 StVG (BGH, Urt. v. 12.02.1985 - X ZR 31/84; BGH, Urt. v. 12.02.1985 - X ZR 31/84, NJW 1985, 1537).

Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeugs gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadenfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen (BGH, Urt. v. 29.01.2019 - VI ZR 481/17, NJW 2019, 1669).

Zugleich entstehen vertragliche Ansprüche gegen den Kaskoversicherer; denn alle Leasingverträge verpflichten den Leasingnehmer, nicht nur eine Haftpflichtversicherung, sondern eine Vollkaskoversicherung für das Leasingfahrzeug abzuschließen.