Regulierungspraxis

Autor: Göppl

Aufgrund der 4. KH-Richtlinie der Europäischen Union, die in Finnland in nationales Recht umgesetzt ist, kann der Geschädigte nach einem Unfall in Finnland seinen Schadensersatzanspruch in seinem Heimatland geltend machen. Die finnischen Haftpflichtversicherer sind verpflichtet in allen Ländern der Europäischen Union Schadensregulierungsbeauftragte einzusetzen. Diese sind beauftragt, außergerichtliche Ansprüche aus Verkehrsunfällen im Heimatland des Geschädigten zu regulieren. Die Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland sind über die Auskunftsstelle:

Zentralruf der Autoversicherer/GDVGlockengiesserwall 120095 HamburgTel. 0180 2 5026

zu erfragen.

Sollte eine außergerichtliche Regulierung nicht zustande kommen, hat der Geschädigte zwei Möglichkeiten: Er kann seine Klage gegen den Versicherer in seinem Heimatland oder im Land des Unfalls anhängig machen. Auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 13.12.2007 (C - 463/06) kann der Schadenersatzanspruch, aus einem Verkehrsunfall, der sich in einem Staat der Europäischen Union ereignet hat, vor dem Heimatgericht des Schädigers, anhängig gemacht werden. Die Klage ist gegen den Kraftfahrthaftpflichtversicherer des ausländischen Schädigers zu richten und nicht gegen seinen Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland, siehe hierzu Teil 2.1.4.17.2.1.