Regulierungspraxis

Autoren: Abatzis/Petropoulos

Aufgrund der 4. KH-Richtlinie der Europäischen Union, die in Griechenland in nationales Recht umgesetzt ist, kann der Geschädigte nach einem Unfall in Griechenland seinen Schadensersatzanspruch in seinem Heimatland geltend machen. Die griechischen Haftpflichtversicherer sind verpflichtet, in allen Ländern der Europäischen Union Schadensregulierungsbeauftragte einzusetzen. Diese sind beauftragt, außergerichtlich Ansprüche aus Verkehrsunfällen im Heimatland des Geschädigten zu regulieren. Die Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland sind über die Auskunftsstelle:

Zentralruf der Autoversicherer/GDV Frankenstrasse 18 20097 Hamburg Tel.: 0800 2502600 zu erfragen.