Autor: Hering |
Aufgrund der 4. KH-Richtlinie der Europäischen Union, die in Schweden in nationales Recht umgesetzt ist, kann der Geschädigte nach einem Unfall in Schweden seinen Schadenersatzanspruch in seinem Heimatland geltend machen. Die schwedischen Haftpflichtversicherer sind verpflichtet, in allen Ländern der Europäischen Union Schadenregulierungsbeauftragte einzusetzen. Diese sind beauftragt, außergerichtlich Ansprüche aus Verkehrsunfällen im Heimatland des Geschädigten zu regulieren. Die Schadenregulierungsbeauftragten in Deutschland sind über die Auskunftsstelle:
Zentralruf der Autoversicherer/GDVGlockengießerwall 120095 HamburgTel. 0180 2 5026
zu erfragen.
Hinweis: Die bisherigen KH-Richtlinien der EU wurden zwischenzeitlich in der 6. KH-Richtlinie zusammengefast (Richtlinie 2009/103/EG v.16.09.2009 - ABl. L263 v. 7.10.2009, S. 11 ff.).
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