Regulierungspraxis

Autor: Hering

Das Fürstentum Monaco ist nicht Mitglied der Europäischen Union. Daher gelten die 4. und 5. KH-Richtlinie nicht. Außergerichtlich, wie auch gerichtlich, muss ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter Schadenersatzansprüche in Monaco geltend machen. Hierzu sollte regelmäßig ein monegassischer oder ein französischer Rechtsanwalt beauftragt werden.

Bei Körperschäden aufgrund des Unfalls sollte nach dem Unfall grundsätzlich sofort die Polizei gerufen werden, die dann ein Protokoll erstellt. Ansonsten sollte der Europäische Unfallbericht von den Unfallparteien ausgefüllt und unterschrieben werden.