BGH - Urteil vom 20.10.2020
VI ZR 158/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2;
Fundstellen:
DAR 2021, 305
DAR 2021, 88
MDR 2021, 31
NJW 2021, 1157
VRS 2020, 136
VersR 2021, 60
r+s 2020, 719
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 08.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 232/15
OLG Hamm, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 93/17

Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges

BGH, Urteil vom 20.10.2020 - Aktenzeichen VI ZR 158/19

DRsp Nr. 2020/17182

Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2;

Tatbestand

Der klagende Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherer macht im Wege des Direktanspruchs gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG) nach einem Brandereignis geltend.

Die Klägerin ist der Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherer der Firma L. H., die eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt betreibt. Am 12. Dezember 2014 wurde ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Lkw zum Austausch der Hinterreifen und zur TÜV-Untersuchung zur Firma L. H. gebracht. Die Hinterreifen wurden noch am 12. Dezember 2014 ausgetauscht. Die TÜV-Untersuchung war für den nächsten Tag geplant. Der Lkw wurde hierzu im Werkstattgebäude der Firma L. H. über Nacht abgestellt. In der Nacht vom 12. auf den 13. Dezember 2014 entstand ein Brand an dem Lkw, der zu Sach- und Betriebsunterbrechungsschäden bei der Firma L. H. führte.