Autor: Stephan Schröder |
Der Vertrag zwischen Sachverständigem und Geschädigtem ist als Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB anzusehen. Dieser Vertrag entfaltet Schutzwirkung zugunsten Dritter, namentlich zugunsten der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.
Dies entspricht allgemeiner Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 14.11.2000 - X ZR 203/98, NJW 2001, 514; OLG Celle, Urt. 23.05.2006 -
Drittschutz wird immer dann angenommen, wenn ein zu erstattendes Gutachten erkennbar für einen Dritten bestimmt ist (OLG Köln, Urt. v. 11.05.2004 -
Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze bestehen sowohl für den nicht öffentlich bestellten und vereidigten als auch für den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (BGH, Urt. v. 14.11.2000 - X ZR 203/98, NJW 2001, 514).
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist, dass der Sachverständige den Mangel des Gutachtens zu vertreten hat.
Maßstab hierfür ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, § 276 BGB.
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