Restwerteregress - Haftung des Sachverständigen gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers

Autor: Stephan Schröder

Der Vertrag zwischen Sachverständigem und Geschädigtem ist als Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB anzusehen. Dieser Vertrag entfaltet Schutzwirkung zugunsten Dritter, namentlich zugunsten der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.

Dies entspricht allgemeiner Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 14.11.2000 - X ZR 203/98, NJW 2001, 514; OLG Celle, Urt. 23.05.2006 -16 U 123/05, SP 2006, 434).

Drittschutz wird immer dann angenommen, wenn ein zu erstattendes Gutachten erkennbar für einen Dritten bestimmt ist (OLG Köln, Urt. v. 11.05.2004 - 22 U 190/03, SP 2004, 388). Das Sachverständigengutachten wird zu dem Zweck erstellt, Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend machen zu können. Dies ist dem Sachverständigen regelmäßig bekannt, so dass die geforderte Leistungsnähe gegeben ist.

Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze bestehen sowohl für den nicht öffentlich bestellten und vereidigten als auch für den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (BGH, Urt. v. 14.11.2000 - X ZR 203/98, NJW 2001, 514).

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist, dass der Sachverständige den Mangel des Gutachtens zu vertreten hat.

Maßstab hierfür ist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, § 276 BGB.