OLG Bremen - Urteil vom 07.04.2011
1 U 62/10
Normen:
BGB § 218; BGB § 346; BGB § 323; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 323; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 440;
Fundstellen:
MDR 2011, 912
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 08.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 213/10

Richtiger Adressat für eine Rücktrittserklärung beim Neuwagenkauf

OLG Bremen, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen 1 U 62/10

DRsp Nr. 2011/10609

Richtiger Adressat für eine Rücktrittserklärung beim Neuwagenkauf

Ist der Käufer eines Pkw berechtigt, Ansprüche auf Mängelbeseitigung nicht nur bei der Verkäuferin, sondern auch in anderen Vertragswerkstätten des Herstellers geltend zu machen, so lässt sich daraus nicht ableiten, dass auch eine Rücktrittserklärung vom Vertrag bei diesen wirksam abgegeben werden kann. Dies gilt auch bei Unternehmen derselben Firmengruppe, wenn diese in einer eigenständigen Rechtsform betrieben werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 3. Zivilkammer - vom 08.10.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 73.148 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 218; BGB § 346; BGB § 323; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 323; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 440;

Gründe: