Risikoausschlüsse und Obliegenheitsverletzungen

Autor: Stefan Lehnhardt

Obliegenheitsverletzung

Die Folgen von Verletzungen der Obliegenheiten vor und nach Eintritt eines Versicherungsfalls sind in § 28 VVG geregelt.

Auch wenn der Mandant zu den versicherten Personen gehört und die Verletzung durch ein Unfallereignis im vorstehend definierten Sinn eingetreten ist, kann gleichwohl ein Ersatzanspruch gegenüber dem Unfallversicherer ausscheiden, weil spezielle Risikoausschlüsse greifen oder der Versicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden ist. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Begriffen hat nicht nur Bedeutung wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen, sondern auch, weil sie an unterschiedlichen Stellen in den AKB bzw. AUB geregelt wurden. Greift eine Risikobeschränkung ein, ist ein Anspruch ausgeschlossen; bei der Verletzung von Obliegenheiten tritt die Leistungsfreiheit nur dann ein, wenn ihre Verletzung auf Vorsatz beruht. In den Fällen, in denen die Obliegenheitspflichtverletzung nur wegen grober Fahrlässigkeit erfolgt, ist der Versicherer lediglich zur Kürzung seiner Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis berechtigt.