OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.11.2024
12 U 69/24
Normen:
AKB a.F. § 2b Abs. 3b; ZPO § 373;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 14.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 225/23

Risikoausschluss für einen Anspruch aus einer KfZ-Kaskoversicherung bei Verursachung des Schadens bei einem genehmigten Autorennen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2024 - Aktenzeichen 12 U 69/24

DRsp Nr. 2024/15208

Risikoausschluss für einen Anspruch aus einer KfZ-Kaskoversicherung bei Verursachung des Schadens bei einem genehmigten Autorennen

1. Zum Risikoausschluss für "genehmigte kraftfahrt-sportliche Veranstaltungen", bei denen es auf die "Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt". 2. Eine als Gleichmäßigkeitsprüfung ausgestaltete Veranstaltung, bei der die Platzierung der Teilnehmer nicht - auch nicht als sekundäres Kriterium - von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängt und die auch nach den sonstigen Umständen nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ausgerichtet ist, fällt nicht unter den Risikoausschluss. Dass die Veranstaltung nach den Begleitumständen renntypisch ausgestaltet ist, reicht nicht aus.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.05.2024, Az. 8 O 225/23, aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 87.360,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2023 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.