OLG Hamm - Beschluss vom 18.12.2006
2 Ss 533/06
Normen:
PflVG § 1 ; PflVG § 6 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 2133
NStZ-RR 2007, 185
NZV 2007, 375
VRS 112, 294
zfs 2007, 352
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 30.08.2006

Rotes Kennzeichen; Überführungsfahrt; Probefahrt; Einkaufsfahrt

OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 2 Ss 533/06

DRsp Nr. 2007/10693

Rotes Kennzeichen; Überführungsfahrt; Probefahrt; Einkaufsfahrt

»Allein der Umstand, dass der Angeklagte mit dem mit einem sog. "roten Kennzeichen" versehenen Kraftfahrzeug keine Probe- oder Überführungsfahrt durchgeführt hat, sondern sich auf einer Einkaufsfahrt befand, führt nicht zur Verwirklichung des Straftatbestandes der §§ 1, 6 PflVG

Normenkette:

PflVG § 1 ; PflVG § 6 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Herne hat den Angeklagten durch Urteil vom 09. September 2005 (Bl. 33 ff. d.A.) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten vom 13. September 2005 (Bl. 32 d.A.) hat die 4. kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum durch Urteil vom 08. August 2006 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 8,00 EUR verurteilt wird (Bl. 55 ff. d.A.). Die Kammer hat in der Sache u.a. folgende Feststellungen getroffen: