Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das am 24.06.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 151,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 05.04.2022 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Streitwert: 13.259,67 EUR.
(abgekürzt gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO)
Die Berufung ist, wie aus dem Tenor ersichtlich, bis auf einen kleinen Restbetrag unbegründet. Der Klägerin steht nach dem Widerspruch zu dem Lebensversicherungsvertrag (Vers-Nr N01) lediglich der zuerkannte Betrag nebst Zinsen zu.
1.
Der Vertrag ist rückabzuwickeln, da der Widerspruch - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich erörtert - wirksam ist.
Die Klägerin ist entgegen §
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, führt dies in unionsrechtskonformer Auslegung des §
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