OLG Hamm - Urteil vom 06.03.2024
20 U 249/22
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 24.06.2022

Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags bei Wirksamkeit des Widerspruchs

OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2024 - Aktenzeichen 20 U 249/22

DRsp Nr. 2025/141

Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrags bei Wirksamkeit des Widerspruchs

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das am 24.06.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 151,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 05.04.2022 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Streitwert: 13.259,67 EUR.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a;

Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO)

Die Berufung ist, wie aus dem Tenor ersichtlich, bis auf einen kleinen Restbetrag unbegründet. Der Klägerin steht nach dem Widerspruch zu dem Lebensversicherungsvertrag (Vers-Nr N01) lediglich der zuerkannte Betrag nebst Zinsen zu.

1.

Der Vertrag ist rückabzuwickeln, da der Widerspruch - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich erörtert - wirksam ist.

Die Klägerin ist entgegen § 5a VVG a.F. nicht darüber belehrt worden, dass der Widerspruch in Schriftform erfolgen muss.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, führt dies in unionsrechtskonformer Auslegung des § 5a VVG a.F. zu einem grundsätzlich ewigen Widerspruchsrecht.