OLG Brandenburg - Urteil vom 16.07.2024
7 U 133/23
Normen:
BGB § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a); BGB § 312g Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2; BG § 357 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2024, 1574
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 01.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 58/21

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Notebook des Herstellers Apple nach Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts; Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen mit dem Zugang der Ware

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.07.2024 - Aktenzeichen 7 U 133/23

DRsp Nr. 2025/134

Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Notebook des Herstellers Apple nach Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts; Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen mit dem Zugang der Ware

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 01.09.2023, Az. 8 O 58/21, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1)

7.049 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2021 zu zahlen;

2)

800,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2021 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

1.1. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a); BGB § 312g Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2; BG § 357 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.