Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.06.2011 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln –
Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Streithelferin werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die jeweils vollstreckende Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Versicherungsprämien für die Zeit von Juli 2002 bis Ende Dezember 2008 in Anspruch.
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