BGH - Beschluß vom 25.09.2006
4 StR 322/06
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 272
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 10.04.2006

Rückrechnung auf die Tatzeit-BAK

BGH, Beschluß vom 25.09.2006 - Aktenzeichen 4 StR 322/06

DRsp Nr. 2006/27263

Rückrechnung auf die Tatzeit-BAK

1. Wird auf die Tatzeit-BAK zurückgerechnet, bedarf es grundsätzlich näherer Mitteilungen zum Trinkverlauf und insbesondere zum Trinkende. 2. Diese Angaben sind grundsätzlich nicht entbehrlich, um bestimmen zu können, wann die Resorption des aufgenommenen Alkohols abgeschlossen ist. Darauf kommt es an, weil die Resorption bis zu zwei Stunden dauern kann und deshalb die ersten zwei Stunden nach Trinkende grundsätzlich von einer Rückrechnung auszunehmen sind.

Normenkette:

StGB § 316 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und wegen (vorsätzlicher) Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Wochen verurteilt; ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, dass ihm vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.