OLG Hamm - Beschluss vom 12.06.2025
7 U 20/25
Normen:
StVO § 1 Abs. 2; StVO § 11 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen O 117/24

Rücksichtnahme des fließenden Verkehrs trotz seines grundsätzlichen Vorrangs auf den Einfahrenden oder Anfahrenden; Einstellen eines Verstoßes in die Abwägung

OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2025 - Aktenzeichen 7 U 20/25

DRsp Nr. 2026/283

Rücksichtnahme des fließenden Verkehrs trotz seines grundsätzlichen Vorrangs auf den Einfahrenden oder Anfahrenden; Einstellen eines Verstoßes in die Abwägung

Wer in einer Linksabbiegerspur einen Rückstau in der Geradeausspur zum Zwecke des Abbiegens überholt und zuvor schon sieht, dass ein Fahrzeug vom rechten Fahrbahnrand wegen einer Lücke in der Geradeausspur ausparkt, muss im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes nach § 1 Abs. 2 StVO vor dem Hintergrund des § 11 Abs. 3 StVO mit einer Vorfahrtsmissachtung rechnen und seine Geschwindigkeit derart anpassen, dass er notfalls sofort anhalten kann (in Fortschreibung zu BGH, Urteil vom 04.06.2024 - VI ZR 374/23, r+s 2024, 826 Rn. 13 m. w. N.; siehe auch schon Senat, Urteil vom 02.09.2022 - I-7 U 5/21, r+s 2023, 273 Ls. 1 und Rn. 19 ff. m. w. N.).

Tenor

Den Beklagten wird eine Frist zur Berufungserwiderung von drei Wochen nach Zugang des Beschlusses gesetzt.

Sollte der neue Vortrag der Klägerin nicht zu bestreiten sein, stünden der Klägerin noch 222,80 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Im Übrigen hat die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg.

Insoweit wird der Klägerin Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.