OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.2011
I-1 U 149/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 3; VVG § 115;
Fundstellen:
VRA 2011, 112-113
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 0 58/10

Rückwärtsfahrer muss unter Beachtung der höchsten Sorgfalltspflicht eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen; Anforderungen an die Sorgfalltspflichten eines Rückwärtsfahrers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2011 - Aktenzeichen I-1 U 149/10

DRsp Nr. 2013/13053

Rückwärtsfahrer muss unter Beachtung der höchsten Sorgfalltspflicht eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen; Anforderungen an die Sorgfalltspflichten eines Rückwärtsfahrers

Zur Abwägung der Verursachungs-/Haftungsanteile für das Überfahren einer Trennlinie und das Überholen einer Fahrzeugkolonne, wenn der andere Verkehrsteilnehmer rückwärts aus einer Parklücke heraus fährt.

Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird das am 25.06.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.305,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2009 sowie weitere 325,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 3; VVG § 115;

Gründe