OVG Niedersachsen - Urteil vom 18.07.2024
11 LB 14/23
Normen:
NbrandSchG § 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 b) aa); NKAG § 2 Abs. 2 S. 4; StVG § 7;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 24.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 3174/19

Rückwirkendes Inkrafttreten einer einen neuen Gebührentatbestand vorsehenden Feuerwehrgebührensatzung unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbots nach § 2 Abs. 2 Satz 4 NKAG; Kostenerhebung für einen Feuerwehreinsatz in Fällen der Gefährdungshaftung durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs

OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.07.2024 - Aktenzeichen 11 LB 14/23

DRsp Nr. 2024/11517

Rückwirkendes Inkrafttreten einer einen neuen Gebührentatbestand vorsehenden Feuerwehrgebührensatzung unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbots nach § 2 Abs. 2 Satz 4 NKAG; Kostenerhebung für einen Feuerwehreinsatz in Fällen der Gefährdungshaftung durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs

1. Zum rückwirkenden Inkrafttreten einer einen neuen Gebührentatbestand vorsehenden Feuerwehrgebührensatzung unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbots nach § 2 Abs. 2 Satz 4 NKAG. 2. Bei der Kostenerhebung für einen Feuerwehreinsatz in Fällen der Gefährdungshaftung durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) aa) NBrandSchG (i.d.F. v. 18.7.2012, GVBl. S. 269, zuletzt geändert durch Gesetz v. 16.5.2018, GVBl. S. 95, a.F.) in Verbindung mit kommunalem Satzungsrecht ist von einem weiten Betriebsbegriff (§ 7 Abs. 1 StVG) auszugehen. 3. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG kann auch dann erfüllt sein, wenn das Kraftfahrzeug in einer privaten Garage abgestellt ist.