OLG Karlsruhe - Urteil vom 04.07.2024
17 U 404/21
Normen:
BGB § 312c Abs. 1; BGB § 495 Abs. 1; BGB a.F. § 514;
Fundstellen:
ZIP 2024, 2135
ZIP 2024, 2450
MDR 2024, 1328
WM 2024, 2283
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 61/21

Rückzahlung der geleisteten Zahlungen eines Verbrauchers nach Widerruf eines Darlehensvertrages; Vereinbarung einer sog. Null-Prozent-Finanzierung als ein unentgeltlicher Darlehensvertrag

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.07.2024 - Aktenzeichen 17 U 404/21

DRsp Nr. 2024/11327

Rückzahlung der geleisteten Zahlungen eines Verbrauchers nach Widerruf eines Darlehensvertrages; Vereinbarung einer sog. Null-Prozent-Finanzierung als ein unentgeltlicher Darlehensvertrag

1. Bei der hier vereinbarten sog. Null-Prozent-Finanzierung handelt es sich um einen unentgeltlichen Darlehensvertrag im Sinne von § 514 BGB aF, auf den die Regelung des § 495 Abs. 1 BGB keine Anwendung findet. Weder der Gebühr für die vom Darlehensnehmer gewünschte optionale Zusendung eines Jahreskontoauszuges noch seinem Einverständnis zur Speicherung, Nutzung und Verwendung der persönlichen Daten kommt der Charakter einer Gegenleistung für die Darlehensgewährung zu, die das Erfordernis der Entgeltlichkeit im Sinne des Verbraucherdarlehensrechts der §§ 491 ff. BGB erfüllt. Unionsrechtliche Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG stehen der Einordnung als unentgeltlichem Darlehensvertrag nicht entgegen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. März 2024 - C-714/22 -, Rn. 38, juris).