Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 11. Zivilkammer - vom 9. November 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 2.029,75 €
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig.
Sie nimmt die Beklagte auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung in Anspruch. Diese wurde aufgrund eines Antrags der Klägerin mit Versicherungsbeginn zum 1. April 2004 nach dem sogenannten Antragsmodell des § 8 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung vom 21. Juli 1994 (im Folgenden VVG a.F.) abgeschlossen.
Die Klägerin erklärte unter dem 29. August 2012 den Widerspruch gemäß §
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.
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