LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.04.2021
12 Sa 1421/20
Normen:
BGB § 134; AGG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2021, 433
EzA-SD 2021, 5
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 165/20

Unwirksamkeit von Befristungsabreden bei Verletzung des Diskriminierungsverbots (hier verneinend)Wirksame Befristung wegen Vertretungsbedarf

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.04.2021 - Aktenzeichen 12 Sa 1421/20

DRsp Nr. 2021/9725

Unwirksamkeit von Befristungsabreden bei Verletzung des Diskriminierungsverbots (hier verneinend) Wirksame Befristung wegen Vertretungsbedarf

Die Verbote wegen des Geschlechts zu diskriminieren oder wegen der Inanspruchnahme von Elternurlaub die oder den Beschäftigten zu maßregeln können durch den Abschluss einer Befristungsabrede zu einem Arbeitsvertrag verletzt werden. Eine Benachteiligung als weniger günstige Behandlung, wie sie bei Verletzung von Diskriminierungs- oder Maßregelungsverbot in Anwendung von § 7 Abs. 2 AGG oder §§ 612a, 134 BGB die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede begründen kann, liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber einer Person den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags vorenthält, indem ihr lediglich der Abschluss eines befristeten Vertrags angeboten wird, während der Vergleichsperson ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten wird. In einer solchen Situation steht die Annahme der Unwirksamkeit der Befristungsabrede nicht im Widerspruch zu § 15 Abs. 6 AGG bzw. einer dort zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung, wonach Diskriminierung oder Maßregelung nicht zur Verpflichtung des Arbeitgebers führen könnten, ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Die Situation einer benachteiligend abgeschlossenen Befristungsabrede unterscheidet sich von der Situation der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses.