Schaden eines Dritten

Autor: Stephan Schröder

Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs zurechnen lassen, wenn er seinerseits für Verschulden gem. § 823 BGB oder für vermutetes Verschulden gem. § 18 StVG haftet (BGH, Urt. v. 17.11.2009 - VI ZR 64/08, VersR 2010, 268). Die Haftung des Kraftfahrzeugführers kann sich nur aus Verschulden ergeben. Das gilt für seine Haftung gegenüber Dritten sowie seine Mithaftung hinsichtlich eines etwa ihm selbst beim Unfall entstandenen Schadens. Eine Ausnahme besteht nur bei einer Schwarzfahrt i.S.v. § 7 Abs. 3 StVG. Hier haftet der Fahrer auch nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung. Sowohl für die Fremd- wie die Eigenhaftung gelten allerdings verkehrsrechtliche Besonderheiten.

Fahrer ist auch der 17-Jährige, der im Rahmen des begleitenden Fahrens (§ 6e StVG i.V.m. § 48a FeV) am Straßenverkehr teilnimmt (siehe Teil 8.1.1.9.1).

Die Verschuldenshaftung des Fahrers gegenüber Dritten wird durch die Halterhaftung überlagert und wirtschaftlich durch den regelmäßig eintrittspflichtigen Versicherer ausgeglichen. Halter und Fahrer haften einem Dritten als Gesamtschuldner, § 840 Abs. 1 BGB; jedoch muss sich der Halter auch den durch Verschulden veranlassten Verursachungsbeitrag dem Dritten gegenüber anrechnen lassen (siehe Teil 8.1.1.8).