Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers auf seine Kosten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zutreffend hat das Landgericht die Klage teilweise - insbesondere bezüglich eines Schmerzensgeldes und der Ersatzteilkosten - abgewiesen.
Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 17 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-17 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.
1. Das im Hinblick auf § 11 Satz 2 StVG, § 253 Abs. 2 BGB festzusetzende Schmerzensgeld ist nicht zu gering bemessen.
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