OLG Hamm - Beschluss vom 27.06.2025
7 U 15/25
Normen:
BGB § 251 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 184/22

Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall im Hinblick auf die Anschaffungskosten der Sonderausstattung eines Fahrzeugs

OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2025 - Aktenzeichen 7 U 15/25

DRsp Nr. 2025/10199

Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall im Hinblick auf die Anschaffungskosten der Sonderausstattung eines Fahrzeugs

Zur fiktiven Schadensberechnung bei einem mit einer Vielzahl von Sonderausstattung versehenen privaten, als Unikat bezeichneten Kraftfahrzeug (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 23.05.2017 - VI ZR 9/17, r+s 2017, 441; BGH Urt. v. 02.03.2010 - VI ZR 144/09, r+s 2010, 258; OLG Hamm Urt. v. 24.06.2022 - I-7 U 30/21, r+s 2022, 717).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers auf seine Kosten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 251 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zutreffend hat das Landgericht die Klage teilweise - insbesondere bezüglich eines Schmerzensgeldes und der Ersatzteilkosten - abgewiesen.

Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 17 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-17 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.

1. Das im Hinblick auf § 11 Satz 2 StVG, § 253 Abs. 2 BGB festzusetzende Schmerzensgeld ist nicht zu gering bemessen.