OLG Celle - Urteil vom 18.01.2024
5 U 172/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 10 Abs. 1 S. 2; StVG § 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1922 Abs. 1;
Fundstellen:
SVR 2024, 263
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 05.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 252/20

Schadenersatzbegehren der Hinterbliebenen eines bei einem Verkehrsunfall Getöteten

OLG Celle, Urteil vom 18.01.2024 - Aktenzeichen 5 U 172/21

DRsp Nr. 2024/10067

Schadenersatzbegehren der Hinterbliebenen eines bei einem Verkehrsunfall Getöteten

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 05. Oktober 2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 1. und zu 2. 776,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.06.2020 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. 902,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, auf 611,82 Euro seit dem 10.06.2020 und auf verbleibende 290,74 Euro seit dem 31.12.2020.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. jeweils ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 8.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.08.2020 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 3. ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 6.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.2020 zu zahlen.