OLG Brandenburg - Urteil vom 28.11.2024
12 U 135/23
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 823; StVO § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 20.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 174/21

Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall unter Berücksichtigung einer Mitverursachungsquote von 40 %

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2024 - Aktenzeichen 12 U 135/23

DRsp Nr. 2025/660

Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall unter Berücksichtigung einer Mitverursachungsquote von 40 %

1. Im Rahmen der Abwägung nach dem § 17 Abs. 1 StVG bei einem Verkehrsunfall sind im Hinblick auf die grundsätzlich von den unfallbeteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen. 2. Wenn der beteiligte Busfahrer seinen Linienbus nicht möglichst weit rechts eingeordnet hat und den nachfolgenden Verkehr beim Abbiegevorgang nicht hinreichend beobachtet hat, trifft ihn ein Mitverschulden in Höhe von 60 Prozent.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.07.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 174/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das am 10.01.2022 verkündet Versäumnisurteils wird aufrechterhalten soweit die Beklagten darin als Gesamtschuldner verurteilt worden sind,

den Kläger von den Ansprüchen aus der Reparaturrechnung des Autohauses (Name 01"), (Adresse 01") gemäß der Rechnung Nr. ... vom 03.01.2020 in Höhe von 9.225,79 € freizustellen,

den Kläger von den Gebührenansprüchen der ("Name 02") GmbH, (Adresse 02") gemäß der Rechnung Nr. ... vom 21.11.2019 Höhe von 782,54 € freizustellen,