OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.04.2021
1 U 38/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 958
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 349/16

Schadensersatz aus einem VerkehrsunfallSchätzung eines Haushaltsführungsschadens bei wechselnden VerhältnissenStundensatz einer Haushaltshilfe

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 1 U 38/20

DRsp Nr. 2021/9236

Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall Schätzung eines Haushaltsführungsschadens bei wechselnden Verhältnissen Stundensatz einer Haushaltshilfe

Zur Schätzung des Haushaltsführungsschadens bei wechselnden Verhältnissen. Der Stundensatz einer Haushaltshilfe kann regelmäßig auf der Basis der mittleren Bruttogehälter des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Bundes (TVöD) geschätzt werden. Er kann aktuell 12,00 Euro netto betragen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 28.01.2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf (6 O 349/15) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.957,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2015 zu zahlen sowie dazu, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,02 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 %. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3.