Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.12.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote der Klägerin von einem Drittel alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 14.06.2017 in ..., ..., im Zufahrtsbereich zum ... ... entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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