Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.01.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster -
Die Klageanträge zu 1. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, zu 3. auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse, zu 4. auf Ersatz entstandenen Erwerbsschadens und zu 5. auf Ersatz des Minderverdienstes in Form einer Geldrente sind - jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen - dem Grunde nach zu 20% gerechtfertigt.
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