OLG Dresden - Beschluss vom 19.07.2021
4 W 475/21
Normen:
FZV § 14; AKB (2015) G.8;
Fundstellen:
DAR 2021, 627
NJW-RR 2021, 1333
VRS 2022, 197
VersR 2021, 1370
r+s 2021, 572
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 611/21

Schadensersatz nach Explosion der Batterie eines versicherten Fahrzeugs beim StartvorgangStarthilfe durch ein anderes FahrzeugKurzzeitige Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs

OLG Dresden, Beschluss vom 19.07.2021 - Aktenzeichen 4 W 475/21

DRsp Nr. 2021/12429

Schadensersatz nach Explosion der Batterie eines versicherten Fahrzeugs beim Startvorgang Starthilfe durch ein anderes Fahrzeug Kurzzeitige Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs

1. Nach dem Sinn und Zweck der Kfz-Versicherung sind nur unmittelbar vom Fahrzeug ausgehende Gefahren abgedeckt. Eine solche Gefahr stellt aber die Explosion der Batterie des versicherten Fahrzeugs beim Startvorgang dar, auch wenn dieser mit einer Starthilfe durch ein anderes Fahrzeug unterstützt wird. 2. Weder die kurzzeitige Außerbetriebssetzung noch die Veräußerung des Fahrzeugs lassen eine Ruhensversicherung als Bestandteil der Kfz-Haftpflicht entfallen.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27.5.2021 aufgehoben und dem Antragsteller ratenlose Prozesskostenhilfe für folgenden Klageantrag bewilligt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.615,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit 11.3.2020 zu zahlen.