Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Schifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort vom 19.05.2022 - Az.: 5 C 12/21BSch - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 40.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
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