BGH - Urteil vom 28.03.2006
VI ZR 46/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; GSG § 3 Abs. 1 ; ProdSG § 6 ; ZPO § 513 Abs. 1 § 529 Abs. 1 Nr. 1 § 546 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 843
MDR 2006, 1123
MDR 2006, 1123
NJW 2006, 1589
NJW 2006, 1589
NZV 2006, 369
NZV 2006, 369
VersR 2006, 710
VersR 2006, 710
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 19.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 55/04
LG Bonn, vom 10.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 242/04

Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Produkthaftung - hier: im Falle des Imports einer Tapetenkleistermaschine; Überprüfung der Schmerzensgeldbemessung in der Berufungsinstanz

BGH, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen VI ZR 46/05

DRsp Nr. 2006/11038

Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Produkthaftung - hier: im Falle des Imports einer Tapetenkleistermaschine; Überprüfung der Schmerzensgeldbemessung in der Berufungsinstanz

1.»Der Importeur eines in großer Stückzahl aus China importierten technischen Arbeitsmittels (hier: Tapetenkleistermaschine) ist verpflichtet, das Gerät zu Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig darauf zu untersuchen, ob die Beschaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB führen, wenn es bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts (hier: Reinigung) zu einem Körperschaden des Verwenders kommt.2. Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen.«3. 4000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann wegen Schnittverletzungen an der linken Hand, die er sich beim Reinigen der Kleisterwanne einer erworbenen Tapetenkleistermaschine zuzog.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2 § 847 Abs. 1 ;