Am 15.02.1993 versuchten die Beklagten gemeinschaftlich, in das Anwesen N.-Straße 9 in S., das Nachbarhaus des Klägers, einzubrechen. Sie hatten bereits die Kellertür geöffnet und waren im Kellerraum. Der Kläger war durch die Geräusche aufmerksam geworden und hatte sich mit seinem Hund auf das Nachbargrundstück begeben. Er forderte die Beklagten auf, ihr Vorhaben aufzugeben und herauszukommen.
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