Der Kläger befuhr am 17.01.1991 gegen 7.15 Uhr mit seinem Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ... die L 145 aus Richtung L. in Richtung Sch. In einer Linkskurve in Höhe der Einmündung der A.-Straße geriet er auf einer auf der L 145 befindlichen Eisfläche ins Schleudern, kam von der Fahrbahn ab und fuhr in den Mühlenzufluss. Der Kläger, der 1965 geboren wurde und kaufmännischer Angestellter ist, erlitt ein stumpfes Thoraxtrauma mit Sternum-Fraktur ohne Dislokation sowie ein leichtes HWS-Schleudertrauma (Bl. 26 Rs d.A.). An seinem Fahrzeug entstand Totalschaden (vgl. hierzu im Einzelnen Bl. 8 f. d.A.).
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