OLG Saarbrücken - Urteil vom 11.01.1991 3 U 109/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/111
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 13.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 270/87
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.01.1991 - Aktenzeichen 3 U 109/89
DRsp Nr. 1996/1403
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
35000 DM [17500 EUR] Schmerzensgeld für bereits an multipüler Sklerose leidenden Fußgänger aus Verkehrsunfall wegen erstgradig offener proximaler Tibiatrümmerfraktur rechts, subkapitaler Fibulafraktur rechts und Weichteilquetschungen am rechten proximalen Unterschenkel. Vorerkrankung durch multiple Sklerose.Die unfallbedingten Schäden führten aufgrund der Vorerkrankung zu schwereren Lebensbeeinträchtigungen als ohne die Erkrankung. Reduziertes Gang- und Standvermögen ist maßgeblich durch die multiple Sklerose und nur zu 30 % auf das Unfallgeschehen zurückzuführen. Grobe Fahrlässigkeit auf schädigender Seite.Das Schmerzensgeld wäre ohne die unfallunabhängige Vorerkrankung im Bereich von 20000 DM [10000 EUR] bis maximal 25000 DM [12500 EUR] zu bemessen gewesen; nur infolge der Besonderheiten einer Vorerkrankung wurden 35000 DM [17500 EUR] zuerkannt.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Tatbestand:
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