Die Parteien streiten ausschließlich über die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs, dessen Grund unstreitig ist. Bei einem Vorfall am 23.02.1993 verletzte der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw den Kläger am linken Fuß, indem er zunächst mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren kam, dann aber sein Fahrzeug aus unerfindlichen Gründen beschleunigte. Dabei erwischte er den Kläger an der linken Ferse, die er mit dem hinteren rechten Reifen überfuhr.
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