Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schmerzensgeldanspruch sowie weitere Schadensersatzansprüche geltend.
Am 14.05.1993 ereignete sich in L. an der Kreuzung Sch.-Straße/M.-Straße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Pkw Fiat Uno, amtliches Kennzeichen ..., sowie der bei der Beklagten haftpflichtversicherte J.S. beteiligt waren; unstreitig haftet der Versicherungsnehmer der Beklagten hierfür zu 100 %.
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